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Kühlschrank, Heizung etc. während der Fahrt auf Gasbetrieb?

Betreiben von Gasgeräten in Campingfahrzeugen während der Fahrt

Unter Campern herrscht oftmals Verwirrung darüber, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen Flüssiggasanlagen (insbesondere Heizungen und Kühlschränke) während der Fahrt betrieben werden dürfen.
Wichtigstes Kriterium zur Klärung und Abgrenzung ist hierbei das Fahrzeugalter, konkreter ausgedrückt das Datum, zu dem ein Serienfahrzeug seine Typgenehmigung erhalten hat.

Nationale Typgenehmigung vor dem 01.01.2007 bzw. EU-Typgenehmigung vor dem 01.01.2006: 

Die Nutzung der Gasheizung und/oder des Gaskühlschranks während der Fahrt ist nicht grundsätzlich verboten.

Es besteht über einen Anwendungshinweis (ADR Freistellung gemäß Abschnitte 1.1.3.1 und 1.1.3.2. e) zur Gefahrgutverordnung Straße (GGVSE) grundsätzlich die Möglichkeit, Flüssiggasanlagen, sofern sie nach DIN EN 1949 installiert und geprüft sind, während der Fahrt zu betreiben. Die Flaschen dürfen somit während der Fahrt angeschlossen und geöffnet bleiben. Zusatzeinrichtungen sind nicht gefordert.

Der Camper sollte jedoch im eigenen Interesse Hinweise des Herstellers beachten. Handelt er entgegen ausdrücklichen Herstellerhinweisen, riskiert er im Schadensfall Ärger mit seiner eigenen Kaskoversicherung, die ihm dann grobe Fahrlässigkeit vorwerfen könnte. 

Nationale Typgenehmigung nach dem 01.01.2007 bzw. EU-Typgenehmigung nach dem 01.01.2006: 

In Fahrzeugen, die nach diesen Stichtagen die Typgenehmigung erhalten haben, dürfen – auch in der gesamten EU – während der Fahrt Flüssiggasanlagen betrie-ben werden, wenn die Gasanlagen den Heizgeräterichtlinien 2001/56/EG, 2004/78/EG und 2006/119/EG entsprechen. Die Gasanlage muss weiterhin entsprechend DIN EN 1949 aufgebaut sein.

Dazu muss eine entsprechende automatische Sicherheits-Absperreinrichtung (z.B. ein Gasdruckregler mit Crash-Sensor) und eine Schlauchbruchsicherung eingebaut sein, die verhindern, dass bei einem Unfall LPG frei wird.

An Fahrzeugen, die nicht über eine automatische Sicherheits-Absperreinrichtung (z.B. einen Gasdruckregler mit Crash-Sensor) und eine Schlauchbruchsicherung verfügen, müssen Warnschilder im Flaschenkasten und in der Nähe der Heizungsbedienung angebracht werden, durch die darauf hingewiesen wird, dass die Gasflaschen während der Fahrt zu verschließen sind. Gasgeräte können dann während der Fahrt nicht betrieben werden.

Quelle: ADAC

Wohnmobilbrand – Feuerlöscher an Bord? (2)

Nicht immer ist die Ursache ein technischer Defekt im Motorraum!

Oft beginnen Brände innerhalb des Wohnraums (Küche, Kerzen, Kurzschluss etc.).

Daher ist ein Feuerlöscher im Wohnmobil immer hilfreich, zumal kleine Brände bei sofortigem Handeln mit dem richtigen Feuerlöscher mit Sicherheit bekämpft werden können, bevor sie sich ausdehnen!

Campingurlaub – Feuerlöscher an Bord und die Sicherheit fährt mit.

Der Urlaub ist die Zeit des Vergnügens und der Geselligkeit. Jeder der in seinem Urlaub aktiv mit dem Wohnmobil oder Wohnwagen gestaltet, möchte dieses Lebensgefühl nicht mehr missen. Alles was man zum Leben braucht ist stets dabei und die Möglichkeit, den Urlaubsort jeden Tag zu ändern, das ist das Gefühl der Unabhängigkeit.
Doch das Leben auf engstem Raum und die Unbekümmertheit bergen Gefahrenquellen, denen es aktiv zu begegnen gilt. Sei es beim Kochen am Gasherd, beim Grillen oder der Kerzenschein am Abend, der Umgang mit dem offenen Feuer ist an der Tagesordnung und die ausgelassene Laune läßt uns unachtsam werden.

Ein unverzichtbares Sicherheitszubehör ist daher ein Feuerlöscher. Er muss griffbereit platziert und sicher befestigt sein. Bei der Montage ist darauf zu achten, dass der Feuerlöscher immer einen festen Platz hat. „Fester Platz“ ist im doppelten Sinne zu verstehen. Der Feuerlöscher ist mit entsprechenden Halterungen an einem bestimmten Ort zu montieren und sollte sich nicht irgendwo im Stauraum befinden. Optimal ist die Befestigung in der Nähe der Eingangstür, hierdurch ist der Feuerlöscher sowohl von außen als auch von innen stets griffbereit. Sollte hier kein Platz vorhanden sein, bietet sich die Montage im Küchenbereich an.

Regelmäßige Prüfung:

Achten Sie darauf, dass die Prüffrist eingehalten wird. Feuerlöscher sollten alle zwei Jahre vom Kundendienst kontrolliert werden. Hierdurch wird die Funktionssicherheit gewährleistet. Ob und wann Ihr Feuerlöscher das letzte mal geprüft wurde, erkennen Sie an der Prüfplakette, die am Gerät angebracht ist. Falls Ihr Feuerlöscher älter als zwei Jahre ist und noch nicht geprüft wurde, sollten Sie sich mit dem örtlichen Kundendienst in Verbindung setzen. Neben der sachkundigen Geräteprüfung erhalten Sie hier auch fachkundige Beratung, wenn es um den Kauf eines neuen Feuerlöschers geht.

Quelle: brand-feuer.de

Wohnmobilbrand – Feuerlöscher an Bord? (1)

Vermutlich nach einem technischen Defekt brannte am Montagmorgen auf der Autobahn 8 nach München ein Wohnmobil völlig aus. 

Gegen 11 Uhr hatte nach Polizeiangaben ein niederländisches Ehepaar Rauch aus dem Motorraum bemerkt und war auf die Standspur der A 8 bei Hohenstadt gefahren. Danach fing der Fiat Ducato des 74-Jährigen gleich an zu brennen.  Das Wohnmobil, das kurz zuvor in Gruibingen noch aufgetankt worden war, brannte bis auf das Gerippe aus.

Das Ehepaar, das auf dem Weg in den Urlaub nach Österreich war, konnte nichts aus dem brennenden Fahrzeug retten. Durch die starke Rauchentwicklung und zwei im Wohnmobil befindliche Gasflaschen musste die Autobahn in beide Fahrtrichtungen gesperrt werden. Es bildete sich bis zur Bergung, die nach 12 Uhr erfolgte, ein Stau von fünf Kilometer Länge. Die Feuerwehren von Wiesensteig und Gruibingen waren mit sechs Fahrzeugen und 28 Mann ausgerückt. Den Schaden aus dem Wohnmobil schätzt die Polizei auf 50.000 Euro.Ob die Fahrbahn beschädigt wurde muss noch geklärt werden.

Quelle: NWZ

Wohnmobilbrand – Feuerlöscher an Bord? (2)  folgt in Kürze.

Das skandinavische Jedermannsrecht – kein Freibrief für alles!!!

Viele Besucher dieses wwws wissen es bereits:
Wir verschmähen zwar die Sonne des Südens nicht, sind aber bekennende Nord-Fans. Dies kann zwar auch immer wieder mal die deutsche Nord-oder Ostseeküste sein, gerne begeben wir uns aber auch etwas weiter übers Wasser und besuchen regelmäßig die skandinavischen Regionen.

Jetzt stellen wir hier im www bei unseren Besuchern ein immer stärker werdendes Interesse an diesen Nordeuropäischen Reiseländern fest. Dies kommt sicherlich nicht zuletzt von den wunderbaren Gegenden und Landschaften und der Möglichkeit, eine vermeintlich grenzenlose Freiheit geniessen zu können.
In Verbindung hiermit wird auch immer wieder das skandinavische Jedermannsrecht angesprochen – aber Vorsicht!
Alles darf man nicht!
Eigentlich ist es nichts anderes als in Deutschland auch – man darf  sich in der Natur aufhalten und diese nutzen.
Aber in Grenzen und ohne Zerstörung, Vermüllung, Belästigung!

Da das Jedermannsrecht – und das haben wir leider selbst schon öfters erleben müssen – von manchen falsch interpretiert wird (daher kommen wahrscheinlich auch die in letzter Zeit vermehrt aufgestellten „Camping-Forbud-Schilder“) haben ich mal den kompletten Text des „Jedermannsrechts“ hier eingestellt:

Das skandinavische Jedermannsrecht:

Im Prinzip können Sie sich in Norwegen überall in der Natur frei bewegen, solange nichts anderes angegeben ist. Unzählige Möglichkeiten, um eine erlebnisreiche Erkundungstour zu machen! Das Jedermannsrecht (norwegisch: Allemannsretten) ermöglicht es Ihnen, sich in der Natur zu bewegen, d.h. am Strand, im Wald, im Gebirge und in anderen Gebieten, die nicht erschlossen sind.

Gesetzlich verankert ist das Jedermannsrecht nur in Norwegen.
In den restlichen skandinavischen Ländern (Finnland und Schweden) ist das Jedermannsrecht nur grob übernommen bzw.  sinngemäß geschrieben wobei  Finnland die Grenzen des Erlaubten teilweise im Naturschutzgesetz bzw. dem Strafgesetz festgelegt hat und man in Schweden vom „allemansrätt“ spricht, wozu es einen kurzen Text im Grundgesetz gibt.

 

Sich frei bewegen, genießen und sich erholen – nicht zerstören.
So könnte man das Jedermannsrecht knapp zusammenfassen. Was sollten wir wissen, wenn wir uns als Touristen in Schweden, Finnland und Norwegen aufhalten?

Zelten

Man darf ein paar Tage in der Natur zelten. Wenn beabsichtigt ist, längere Zeit zu zelten , sollten das mit dem Grundbesitzer abgeklärt werden  In Norwegen ist das Zelten auf 2 Tage beschränkt.

Es ist aber verboten, ohne Genehmigung des Besitzers landwirtschaftliche Nutzflächen zu betreten. Dazu zählen auch Wiesen, Rodungen, Baumschulenfelder und ähnliche Gebiete wo eine öffentliche Passage dem Besitzer schaden könnte. Sie müssen sich überall vorsichtig bewegen, so dass weder die Natur noch das Eigentum Schaden nehmen.
Nehmen Sie Rücksicht auf Tiere und Personen, die sich in dem Gebiet befinden.

Im Gebirge und fern von bewohnten Gebieten darf man jedoch auch länger zelten. An Schwimmstränden ist das Zelten meist nicht erlaubt. Bitte entspr. Verbotsschilder beachten.

 

Wohnmobil, Auto, Motorrad:
Gelände befahren

Das Jedermannsrecht gilt nicht für Autotouristen. Mit dem Auto, dem Motorrad oder dem Wohnmobil darf natürliches Gelände nicht befahren werden. Auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen ist das Übernachten im Wohnmobil erlaubt. Fahrzeuge dürfen auf einem Parkplatz abgestellt werden um dann auf einer Wiese zu zelten.

Wandern, Radfahren, Reiten, Ski fahren.

Wandern, Radfahren, Reiten, Ski fahren ist generell erlaubt . Man sollte dabei jedoch keine weichen Böden, wie beispielsweise Moore, Flechten oder Islandmoos beschädigen.

Feuer machen

In Norwegen ist das Feuer machen zwischen dem 15. April und dem 15. September grundsätzlich verboten. Finnland schreibt vor, dass man ohne Erlaubnis des Eigentümers nie offenes Feuer machen darf.
Auf Felsuntergrund ist das Feuer machen verboten, da der Untergrund durch die Hitze bersten kann.
In Schweden ist es nicht generell verboten, Feuer in der Natur zu machen. Allerdings sollte man natürlich bei Feuergefahr (Hitze, Trockenheit) auf ein Lagerfeuer verzichten.

Beeren, Pilze, Blumen pflücken

Pilze, Waldbeeren und ungeschützte Blumen dürfen gepflückt werden.
Geschützt sind in Schweden beispielsweise alle Orchideenarten, sowie in Finnland geschützte Arten wie z.B der Eisenhut oder die Küchenschelle . Behörden geben Auskunft.

Das Pflücken von Moltebeeren ist erlaubt, aber nur zum sofortigen Verzehr. In Troms oder der Finmark ist das Pflücken von Moltebeeren verboten. Auch im finnischen Lappland kann das Pflücken von Moltebeeren zeitweise untersagt sein (bitte entsprechend erkundigen).

Fischen und Jagen

Fischen und Jagen sind nicht im Jedermannsrecht inbegriffen, deshalb sollten Sie sich zuerst nachfragen. Eisfischen ist erlaubt, aber wenn Sie mit Wurfangeln arbeiten, Fliegenfischen oder mit Reusen und Netzen Fische fangen wollen, dann sollten sie sich zuvor erkundigen, wo dies zulässig ist. Meist ist eine regionale Angelerlaubnis nötig (oftmals im regionalen Einzelhandel oder in Tourist-Infos erhältlich). Wichtig ist auch, sich über die zulässigen Ausfuhrmengen zu informieren. Zuwiderhandlung kann teuer werden!!!

Boot fahren

Sie dürfen sich frei auf allen befahrbaren Gewässern bewegen und dürfen ihr Boot auch vorübergehend an Land ziehen und am Ufer festmachen.

Hunde

Hunde müssen angeleint werden. Falls Sie mit ihrem Hund in den Bergen wandern wollen, sollten Sie sich zuvor erkundigen, ob das erlaubt ist. So dürfen Sie beispielsweise keine Hunde in die schwedischen Nationalparks mitnehmen.
Bitte entsprechende Einfuhrbestimmungen beachten (Impfungen, Wurmbehandlung etc.)

Freiheit und Verantwortung – so könnte man das skandinavische Jedermannsrecht wohl am besten umschreiben. Genießen Sie die Natur, aber lassen Sie Anderen auch etwas davon.